Registrierungsbedinungen

Blumenfachhandel

Als Blumenfachhändler gelten Unternehmen, welche im Verkaufsladen vorgefertigte oder individuell zusammengestellte Gestecke und Sträusse an Endkonsumenten verkaufen. Als fair gehandelte Produkte gelten Blumen und Pflanzen, die gemäss den von FLO gesetzten Internationalen Standards für den fairen Handel, und den FLO Trade Standards angebaut, gehandelt, verarbeitet und/oder vermarktet werden und gemäss den Bestimmungen der Max Havelaar-Stiftung (nachfolgend „MHCH“) ausgezeichnet sind (nachfolgend „Lizenzprodukte“).

Der Blumenfachhändler beabsichtigen Lizenzprodukte in sein Angebot aufzunehmen und erhält durch die Registrierung als Fachhandelspartner das Recht als Partner von MHCH aufzutreten und die angebotenen Lizenzprodukte unter Verwendung der Lizenzmarke MAX HAVELAAR gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu bewerben.

  1. Verkauf von Lizenzprodukten: Der Blumenfachhändler, welcher als Partner von MHCH auftritt und mit der Lizenzmarke MAX HAVELAAR wirbt, verpflichtet sich, Lizenzprodukte mindestens auf Vorbestellung bereit zu stellen.
  2. Bezugsbedingungen für Lizenzprodukte: Der Blumenfachhändler verpflichtet sich, die Lizenzprodukte vorbehalten anderslautender Vereinbarungen ausschliesslich bei einem von MHCH autorisierten Handelspartner/Lizenzpartner zu beziehen und kann dies durch Vorlegen der Handelsdokumente belegen. Die jeweils aktuellen Bezugsquellen für die Lizenzproduktesind der MHCH-Website www.maxhavelaar.ch (Flower-Net/Bezugsquellen) zu entnehmen. Im Falle der Streichung einer Bezugsquelle darf der Blumenfachhändler von der Bezugsquelle keine Lizenzprodukte mehr beziehen.
  3. Verwendung von Lizenzprodukten: Der Blumenfachhändler stellt die Trennung des Warenflusses von Lizenzprodukten und Nicht -Lizenzprodukten sicher mittels klarer Kennzeichnung auf den einzelnen Verarbeitungsstufen und durch Instruktion des Personals.
  4. Kennzeichnung der Lizenzprodukte: Der Blumenfachhändler verpflichtet sich, die Lizenzprodukte gemäss den „Auszeichnungsrichtlinien für Blumenfachhändler“ (Anhang 1) zu kennzeichnen.
  5. Werbung und Kommunikation: Der Blumenfachhändler verpflichtet sich in ihrer Werbung und Kommunikation hinsichtlich Lizenzprodukte an die „Auszeichnungsrichtlinien für Blumenfachhändler“ zu halten.
  6. Dokumentation: Der Blumenfachhändler dokumentiert den Einkauf von Lizenzprodukten und den Verkauf derselben, so dass bei einer Kontrolle eine Plausibilitätsrechnung des Warendurchflusses während der letzten 3 Monate durchgeführt werden kann. Für Einkaufsbelege von Lizenzprodukten besteht eine einjährige Aufbewahrungspflicht.

Die MHCH bzw. deren beauftragte Kontrollstelle ist berechtigt, im gesamten Fachhandelsgeschäft sowie der administrativen Verwaltung nach Voranmeldung jederzeit während der normalen Geschäftszeiten Kontrollen betreffend die Einhaltung der Registrierungsbedingungen vorzunehmen. Dafür werden die Lizenzprodukte bzw. die daraus zusammengestellten Gestecke und Sträusse inklusive deren Kennzeichnung und Bewerbung geprüft. Die regulären Kontrollen durch MHCH bzw. deren beauftragte Kontrollstelle erfolgen ohne Gebühr. Ausserordentlicher Kontrollaufwand für Nachkontrollen kann nach Aufwand belastet werden.

Die Registrierung erfolgt kostenlos. Die Einführung einer Registrierungsgebühr zur Deckung der Administrations- resp. Kontrollkosten bleibt nach Vorankündigung im Rahmen einer Neu- bzw. Wiederregistrierung vorbehalten.

Die mittels Registrierung eingegangene Floristenpartnerschaft dauert ab Unterzeichnung ein Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist hat der Blumenfachhändler die Möglichkeit seine Registrierung zu erneuern.

Die Floristenpartnerschaft kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt werden. Beide Partner sind zudem berechtigt, die Partnerschaft mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die andere Partei wichtige Bestimmungen dieser Registrierungsbestimmungen verletzt und die gerügte Verletzung nicht innert 30 Tagen seit Erhalt einer entsprechenden, schriftlichen Mahnung behebt.

  1. Erlöschen des Nutzungsrechts: Der Blumenfachhändler verpflichtet sich, ab Datum der Beendigung der Floristenpartnerschaft gemäss Ziffer 7.2 jeden Gebrauch der Lizenzmarke, täuschend ähnlicher Marken sowie des Namens MAX HAVELAAR im Zusammenhang mit ihren Produkten zu unterlassen.
  2. Bereitsbestellte Lizenzprodukte: Unter Vorbehalt einer ausserordentlichen Kündigung hat der Blumenfachhändler nach Beendigung der Floristenpartnerschaft das Recht, bereits bestellte Lizenzprodukte drei Monate über die Beendigung der Floristenpartnerschaft hinaus weiterhin unter der Verwendung der Lizenzmarke zu verkaufen unter Bedingung eines anschliessendem Schlussreportings.

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Zusammenhang mit dieser Partnerschaft Kenntnis erhalten haben oder erhalten werden, vertraulich zu behandeln und diesbezüglich gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Die Parteien vereinbaren, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor Anrufung eines Richters eine gütliche Einigung angestrebt wird. Sollte sich nach Auffassung einer Partei eine gerichtliche Beurteilung dennoch nicht vermeiden lassen, ist Gerichtsstand Basel-Stadt. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
  2. Inkrafttreten: Mit der gültigen Registrierung als Partner-Florist treten sowohl vorliegende Registrierungsbestimmungen wie auch die entsprechenden „Auszeichnungsrichtlinien für Blumenfachhändler„in Kraft.